//

Allgemeine Geschäftbedingungen

Angebot und Vertragsabschluss

  • Die Bestellung gilt erst dann als angenommen, wenn sie vom Verkäufer schriftlich bestätigt ist; bis dahin gilt das Angebot des Verkäufers als unverbindlich.Telegrafische, telefonische oder mündliche Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers. Umfang der Lieferpflicht Maße, Gewichte, Abbildungen und Zeichnungen sind für die Ausführung nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich bestätigt wird. Bruttogewichte und Kistenmaße sind angenähert nach bestem Ermessen, aber ohne Verbindlichkeit angegeben.

Sonderanfertigungen

  • Bei Sonderanfertigungen behalten wir uns eine Mehr- oder Minderlieferung bis zu 10 % vor. Die Preise gelten ab Werk ausschließlich Verpackung und Mehrwertsteuer. Preisänderungen vorbehalten.

 

Zahlungsbedingungen

  • Die Rechnungen werden in EURO ausgestellt und sind bar frei Zahlstelle des Verkäufers zu bezahlen und zwar, wenn nicht anders vereinbart, innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum abzüglich 2 % Skonto oder innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum rein netto. Reparaturrechnungen zahlbar sofort, rein netto. Die Annahme von Wechseln und Schecks erfolgt nur zahlungshalber; die Kosten der Diskontierung und der Einziehung trägt der Käufer. Werden Zahlungen gestundet oder später als vereinbart geleistet, so werden für die Zwischenzeit Zinsen in Höhe von 2 vH über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank in Anrechnung gebracht, ohne daß es einer Inverzugsetzung bedarf. Die Zurückhaltung der Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger Gegenansprüche des Käufers ist ausgeschlossen.

Lieferzeit

  • Die Lieferzeit beginnt, sobald sämtliche Einzelheiten der Ausführung klargestellt und beide Teile über alle Bedingungen des Geschäfts einig sind, und bezieht sich auf Fertigstellung im Werk. Ihre Einhaltung setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Käufers, insbesondere der vereinbarten Zahlungsbedingungen, voraus. Unvorhergesehene Ereignisse, die außerhalb des Willens des Verkäufers liegen, z.B. Betriebsstörungen, Ausschuss werden - im eigenen Werk oder beim Unterlieferer - verlängern die Lieferzeit angemessen, und zwar auch dann, wenn sie während eines Lieferverzuges eintreten. Das gleiche tritt ein, wenn behördliche und sonstige für die Ausführung von Lieferungen erforderliche Genehmigungen Dritter und Unterlagen oder für die Ausführung der Lieferung erforderliche Angaben des Käufers nicht rechtzeitig eingehen, ebenso bei nachträglicher Änderung der Bestellung. Teillieferungen sind zulässig. Gerät der Verkäufer ohne Verschulden des Herstellers in Verzug, so kann der Käufer im Schadensfall eine Entschädigung von höchstens 1/2 vH des Preises der rückständigen Lieferung für jede volle Woche der Verspätung, keinesfalls aber mehr als 5 vH des Wertes der rückständigen Lieferung insgesamt beanspruchen. Anderweitige Entschädigungsansprüche sind ausgeschlossen.

Gefahrübergang

  • Die Gefahr geht mit der Absendung ab Werk auf den Käufer über, auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart wurde. Verzögert sich der Versand durch Verschulden des Käufers, so geht bereits vom Tage der Versandbereitschaft die Gefahr auf den Käufer über. Versicherungen gegen Transportschäden erfolgen auf Kosten des Käufers.

Haftung für Mängel der Lieferung.

  • Für Mängel der Lieferung haftet der Verkäufer unter Ausschluss weiterer Ansprüche nur in der Weise, dass er alle diejenigen Teile unentgeltlich auszubessern oder nach seiner Wahl neu zu liefern hat, die innerhalb 12 Monaten seit dem Liefertag unbrauchbar werden. Die Mängel sind dem Verkäufer spätestens 8 Tage nach Empfang der Lieferung schriftlich anzuzeigen und die betreffenden Teile ihm auf Verlangen zuzusenden. Rücksendungen dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung des Verkäufers erfolgen. Voraussetzungder Haftung sind fehlerhafte Bauart oder mangelhafte Ausführung; für Materialmängel haftet der Verkäufer nur insoweit, als er bei Anwendung fachmännischer Sorgfalt den Mangel hätte erkennen müssen. Für Schäden infolge natürlicher Abnutzung wird keine Haftung übernommen. Zur Vornahme aller dem Verkäufer notwendig erscheinenden Änderungen sowie zur Lieferung von Ersatzteilen oder Ersatzmaschinen hat der Käufer dem Verkäufer die erforderliche Zeit und Gelegenheit unentgeltlich zu gewähren und ihm auf Wunsch Hilfskräfte zur Verfügung zu stellen. Die entstehenden Kosten trägt der Verkäufer, wenn sich die Beanstandung als berechtigt herausgestellt hat, sonst der Käufer. Der Verkäufer ist zur Beseitigung von Mängeln nicht verpflichtet, solange der Käufer seine Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllt. Der Verkäufer haftet ferner nicht, wenn die Ausbesserung oder Ersatzleistung durch eigenmächtige Nachbesserungsarbeiten des Käufers erschwert wird. Als Mangel im Sinne der Lieferungsbedingungen ist auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften anzusehen. Weitere Gewährleistungsansprüche des Käufers gegen den Verkäufer und dessen Erfüllungsgehilfen, insbesondere Ansprüche wegen Mangelfolgeschäden, sind ausgeschlossen; Ziff. 9 (Recht des Käufers auf Rücktritt) und Ziff. 11 (Sonstige Haftung) bleiben jedoch unberührt.

Recht des Käufers auf Rücktritt

  • Der Käufer hat ein Rücktrittsrecht, wenn der Verkäufer eine ihm gestellte angemessene Nachfrist für die Beseitigung eines von ihm zu vertretenden Mangels fruchtlos hat verstreichen lassen, oder wenn die Ausbesserung oder die Beschaffung eines geeigneten Ersatzstückes unmöglich ist, oder wenn die Beseitigung eines dem Verkäufer nachgewiesenen Mangels von ihm verweigert wird; alle anderen Ansprüche des Käufers sind ausgeschlossen, insbesondere alle Ansprüche auf Schadenersatz.

Recht des Verkäufers auf Rücktritt

  • Wird dem Verkäufer nach Abschluss des Kaufvertrages bekannt, dass der Käufer sich in ungünstiger Vermögenslage befindet, oder werden dieZahlungsbedingungen nicht eingehalten, so kann der Verkäufer Sicherheit für die Gegenleistung verlangen oder unter Anrechnung der von ihm gemachten Aufwendungen vom Vertrage zurücktreten. Bei Abrufaufträgen steht dem Verkäufer das Recht zu, ohne Setzung einer Nachfrist von dem Lieferungsvertrag zurückzutreten oder den Tagespreis zu fordern, wenn die Abnahme nicht wie vereinbart erfolgt, oder die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten werden.

Sonstige Haftung

  • Schadensersatzansprüche des Käufers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus positiver Forderungsverletzung, aus der Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, des Fehlens zugesicherter Eigenschaften oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten zwingend gehaftet wird. Der Schadensersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

Erfüllungsort und Gerichtsstand

  • Dortmund ist Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten, auch bei Wechselklagen, ist die Klage beim Amtsgericht Dortmund zu erheben. Der Verkäufer ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Käufers zu klagen.

Eigentumsvorbehalt

  • Der Verkäufer behält sich das Eigentum aus den Kaufsachen bis zur vollen Tilgung seiner Kaufpreisforderung oder anderen Forderungen aus gegenwärtigen oder künftigen Gründen vor. Wird im Zusammenhang mit der Kaufpreistilgung eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt erst mit der Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Das Eigentum geht erst dann auf den Käufer über, wenn er seine gesamten Verbindlichkeiten gegenüber dem Verkäufer getilgt hat. Dies gilt auch dann, wenn der Verkaufspreis für bestimmte vom Käuferbezeichnete Warenlieferungen bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die Saldoforderung des Verkäufers. Der Käufer darf die Eigentumsrechte des Verkäufers ohne dessen ausdrückliche Zustimmung auch nicht sicherungshalber auf Dritte übertragen. Verpfändung ist unzulässig. Im Falle einer Pfändung durch Dritte ist der Verkäufer hiervon unverzüglich zu benachrichtigen. Bei Weiterverkauf des Gegenstandes der Lieferung durch den Käufer muss der Eigentumsvorbehalt des Verkäufers gewahrt bleiben. In diesem Fall tritt der Käufer schon jetzt bis zur völligen Tilgung aller Forderungen des Verkäufers die ihm aus dem Weiterverkauf entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber an den Verkäufer ab. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch den Verkäufer gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag. Der Verkäufer ist berechtigt, den Liefergegenstand während der Geltungsdauer des Eigentumsvorbehalts auf Kosten des Käufers gegen Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zuversichern, sofern nicht der Käufer die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat. Während der Geltungsdauer des Eigentumsvorbehalts trägt der Käufer die volle Verantwortung für den Gegenstand des Kaufvertrags, also auch die Gefahr des zufälligen Untergangs oder Verschlechterung des Gegenstandes.

Verbindlichkeit des Vertrages

  • Die vorliegenden Verkaufs- und Lieferungsbedingungen des Verkäufers schließen die Geltung zuwiderlaufender Bedingungen aus, die von Käufern auf Antragsvordrucken oder auf andere Weise gestellt worden sind. Der Vertrag bleibt auch bei Unwirksamkeit einzelner Punkte seiner Bedingungen verbindlich. Für die Auslegung ist ausschließlich deutsches Recht maßgebend.

 

x

Bei Rückfragen wenden
Sie sich bitte an uns!

Telefon:  0231/ 91 72 11 - 0
oder
Mail:  info@remove-this.bahco.de